Umsetzbarkeit von Betroffenenanfragen (Art. 15 DSGVO)
Zur Unterstützung der Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 15 DSGVO sind in Phoenix II entsprechende Funktionen für Anfragen von Betroffenen umgesetzt.
Beim Auskunftsersuchen kann der GS-Admin sofort das in der Personensuche vorhandene Personenkarteiblatt ausdrucken, um einer betroffenen Person Auskunft über ihre gespeicherten Daten zu geben. Abhängig von den eingesetzten Modulen kann es erforderlich sein, dass bestimmte Informationen manuell ergänzt werden müssen.
Bei einer Löschanfrage werden sämtliche gespeicherten Personendaten vollständig gelöscht, entsprechend Art. 17 DSGVO. Rechnungen dieser Person bleiben jedoch aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis zum Ablauf dieser Fristen im System erhalten.
Die Umsetzung von Widerrufen ermöglicht es, dass Anpassungen von Daten unmittelbar durch den zuständigen Verantwortlichen vorgenommen werden können. Da sämtliche personenbezogenen Daten separat mitprotokolliertwerden, lässt sich nachvollziehen, wer wann welche Änderungen an den Personendaten durchgeführt hat.